Die steuerliche Anerkennung von Schulgeldzahlungen setzte bisher zwingend voraus, dass Eltern die Zahlungen aus eigener Verpflichtung erbringen, sie demnach Vertragspartner der Schule sind. In der Vergangenheit sind jedoch auch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen das volljährige Kind Vertragspartner der Schule und somit auch zivilrechtlich zahlungsverpflichtet ist. Auch wenn häufig in diesen Fällen das Schulgeld von den Eltern entrichtet wurde, versagte die Finanzverwaltung den Eltern den steuermindernden Sonderausgabenabzug.
Erfreulicherweise wird aufgrund einer aktuellen Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Münster vom 05.11.2010 (Az: akt. Kurzinfo ESt 30/2005) nicht mehr daran festgehalten. Künftig ist es für den Sonderausgabenabzug nicht mehr von Bedeutung, wer Vertragspartner der Schule ist. Der Abzug kann grundsätzlich bei demjenigen erfolgen, der das Schulgeld tatsächlich gezahlt hat.
Somit können Eltern den Sonderausgabenabzug bedenkenlos beantragen, wenn sie Schulgeldzahlungen geleistet haben, Vertragspartner der Schule jedoch das Kind ist.
Hinweis:
Schulgeldzahlungen sind grundsätzlich bis zu 30 % des Schuldgeldes bzw. maximal bis 5.000 EUR im Kalenderjahr steuermindernd einsetzbar.