Die Kosten für die Reinigung von Berufskleidung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn es um die Reinigung typischer Berufskleidung geht. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28.09.2010 (Az: 2 K 1638/09) klargestellt.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine angestellte Hauswirtschafterin, die Aufwendungen für die Reinigung ihrer Berufskleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder) in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte lediglich einen Teil der Kosten an, da nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder von typischer Berufskleidung ausgegangen werden könne. Zu Recht, wie die Finanzrichter entschieden. Denn grundsätzlich seien Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung nicht abzugsfähig, da es sich hierbei um Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Eine Ausnahme gelte lediglich für typische Berufskleidung. Im konkreten Fall gehörten die in „normalen“ Geschäften erworbenen Socken und die Hose nicht dazu, da sie üblicherweise von jedermann getragen werden können.
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