Auch Selbstständige können unter gewissen Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein.
Folgende Personenkreise sind von der Versicherungspflicht als Selbstständige betroffen:
1. Lehrer und Erzieher
Hierzu zählen im Einzelnen Dozenten, Nachhilfelehrer, Ski-, Reit-, Schwimm-, Tauch-, Rhetorik-, Fahrlehrer, Tanzschullehrer, Fitnesstrainer und eben Erzieher.
Diese Personengruppe ist Rentenversicherungspflichtig, wenn kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.
2. Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege
Unter dieser Personengruppe werden z.B. Krankenpfleger und Krankenschweseter, Altenpfleger, Physiotherapeuten, Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten und Kinderpflegepersonen.
Auch hier besteht Rentenversicherungspflicht, wenn kein sozialversicherungspflcihtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.
3. Hebammen und Entbindungspfleger
Im Gegensatz zu den vorhergehenden Gruppen sind Hebammen und Entbindungshelfer auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
4. Künstler und Publizisten
Künstler, die in der Künstlersozialkasse rentenversichert sind oder mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sind unter gewissen weiteren Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreit. Bei der unten genannten Geringfügigkeitsgrenze gilt für Künstler ein Jahreshöchstbetrag von 3.900 €. Übersteigen die EInnahmen diesen Betrag nicht, besteht keine Versicherungspflicht.
5. Hausgewerbetreibende
6. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind
Handwerker, die 216 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen
7. Selbstständige mit 1 Auftraggeber
Es besteht eine Rentenversicherungspflicht, sofern keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Für alle o.g. Gruppen gilt:
Wird nur eine geringfügige Tätigkeit gem. § 8 (3) SGB IV ausgeübt besteht keine Rentenversicherungspflicht. eine geringfügige Tätigkeit ist gegeben, wenn das Arbeitsentgelt 400 € im Monat nicht übersteigt.
Sicherheit bzgl. der Versicherungspflicht bzw. -freiheit gibt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die Kosten für dieses Verfahren sind steuerlich abzugsfähig!