haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung

Bei Maler- und Tapezierarbeiten handelt es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, die nach § 35a(2) S2 EStG begünstigt sind (BFH v. 06.05.2010).

Zwar gibt es viele leichte handwerkliche Tätigkeiten, die von einem Laien ausgeführt werden können, dies macht das Ganze aber noch nicht zu einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit. Ebensowenig wird eine hauswirtschaftliche Tätigkeit zu einer Handwerkerleistung, wenn sie ein Handwerker ausführt.

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Leiharbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstelle

Wie vom BFH am 17.06.2010 entschieden verfügt ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei einem Leiharbeitsverhältnis könnte man nur von einer regelmäßigen Arbeitstätte ausgehen, wenn der Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Entleiher überlassen wird.

Die erfreuliche Folge dieses Urteils ist, dass die Reisekostengrundsätzen anwendbar sind. So können Fahrten zu den Einsatzstellen mit 30ct pro gefahrenen Kilometer und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden!

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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Derzeitige Rechtslage:
Baut sich ein Unternehmer ein Haus das er teils beruflich und teils privat nutzt, darf er es umsatzsteuerlich zu 100% seinem Unternehmen zuordnen, sofern er es zu mindestens 10% betrieblich nutzt. Er kann so die gesamte Vorsteuer aus den Baukosten geltend machen.

Für die spätere private Nutzung des Gebäudes hat der Unternehmer 10 Jahre lang Umsatzsteuer im Rahmen der unentgeltlichen Wertabgabe zu entrichten.

Im Ergebnis erhält der Unternehmer einen zinslosen “Kredit” vom Finanzamt und einen Liquiditätsvorteil.

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2010:
Um eine EU Mehrwertsteuerrichtlinie bis 01.01.2011 umzusetzen, wird eine gesetzliche Neuregelung geschaffen werden. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die volle Zuordnung zum Betriebsvermögen weiterhin möglich bleiben. Der Vorsteuerabzug wird sich aber auf den betrieblichen Anteil beschränken.  

Die Bundesregierung will von einer Übergangsvorschrift für Bauherren Gebrauch machen, deren Bauvorhaben über den 31.12.2010 hinaus geht. Wurde das Gebäude mit rechtswirksamen obligatorischen Vertrag vor dem 01.01.2011 angeschafft oder ist mit der Herstellung vor dem 01.01.2011 begonnen worden, soll es beim vollen Vorsteuerabzug bleiben.

Tipp: Als Beginn der Herstellung eines Gebäudes für das eine Baugenehmigung benötigt wird, gilt der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Bei genehmigungsfreien Gebäuden die Einreichung der Bauunterlagen.

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keine Umsatzsteuer Organschaft bei mittelbarer Beteiligung

Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.04.2010 V R 9/09 kommt es  durch eine mittelbare Beteiligung nicht mehr zu einer für die Organschaft notwendigen finanziellen Eingliederung!

Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Die Finanzverwaltung hat in Abschn. 21 Abs. 4 Satz 8 UStR bisher eine finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft auch bejaht, wenn die Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft, sondern im unmittelbaren Besitz der Gesellschafter der Personengesellschaft selbst stehen.

Beispiel: A und B sind zu jeweils 50% Gesellschafter der GmbH (Organgesellschaft) und halten zudem jeweils 50% der Kommanditanteile der KG (Organgesellschaft). Die KG ist somit nur mittelbar an der GmbH beteiligt.

Da eine mittelbare Beteiligung lt. BFH nicht mehr ausreicht, liegt im o.g. Fall keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr vor. Gerade im Hinblick auf viele Betriebsaufspaltungen birgt die Entscheidung erhebliche Probleme: Auch wenn vermeintlich organschaftlich verbundene Gesellschaften Leistungen ohne Steuerausweis abrechnen, wird die Umsatzsteuer geschuldet. Erkennt man diesen Sachverhalt erst nach Ablauf des fünfzehnmonatigen Karenzzeitraums, entstehen Zinsen gem. § 233a AO. Der Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger jedoch erst zu, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung erhält. Die Zinsen belasten den Unternehmer definitiv.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt und dem Bayerischen Landesamtes für Steuern ist momentan noch kein Handlungsbedarf. Das Urteil ist moch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und somit für die Finanzverwaltung nicht bindend. Es bleibt abzuwarten wann und ob das Urteil veröffentlicht wird. Zudem geht man davon aus, dass eine Rückwirkende Anwendung mit einer Übergangsregelung ausgeschlossen wird. Evtl. wird sich das BMF dazu äußern.

Eine Handlungsempfehlung könnte der Umsatzsteuerausweis auch bei Innenumsätzen sein. Im Organkreis handelt es sich hierbei um unbeachtliche einfache Buchungsbelege nach Abschnitt 183 (4) UStR. Bei nachträglcihen Wegfall der Organschaft könnten diese Belege rückwirkend als ordnugnsgemäße Rechnungen für den Vorsteuerabzug verwendet werden. Hierdurch kann zumindest eine Zinskompensation erreicht werden.

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Gartengestaltung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?

Nach einem Finanzgerichtsurteil vom 01.07.2010 (4 K 2708/07) sind die Kosten für die erstmalige Gestaltung des Gartens weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich zu berücksichtigen. 

Mit der erstmaligen Anlage eines Gartens wird etwas Neues geschaffen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 35a EStG sind aber nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt.

Leider hat das FG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die vorher vorhandene naturbelassene Wiese noch keinen Garten darstellt, da der menschliche Eingriff fehle.

Nun kann man sich überlegen, wie man trotzdem – mit etwas steuerlicher Gestaltung - in den Genuss der Steuerermäßigung kommen könnte. Eine Möglichkeit könnte darin bestehen, den Garten in 2 Stufen zu gestalten. Im ersten Schritt wird ein “Standardgarten” angelegt (Einebnen, Stützmauern, Erdarbeiten, Ansähen von Gras, Hecke). In den folgenden Veranlagungszeiträumen könnte man dann weitere Bepflanzungen und Verschönerungen vornehmen lassen. Bei den weiteren Maßnahmen ist allerdings darauf zu achten, dass keine Neuanlage erfolgt, wie z.B. die Erstellung eines japanischen Ziergartens oder die Errichtung eines Schwimmteiches. 

Die Arbeitskosten für Rasenmähen, Heckenschnitt und Baumfällungen sind nach dem Wortlaut der Vorschrift in jedem Fall berücksichtigungsfähig!

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Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

Auch Selbstständige können unter gewissen Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein.

Folgende Personenkreise sind von der Versicherungspflicht als Selbstständige betroffen:

1. Lehrer und Erzieher

Hierzu zählen im Einzelnen Dozenten, Nachhilfelehrer, Ski-, Reit-, Schwimm-, Tauch-, Rhetorik-, Fahrlehrer, Tanzschullehrer, Fitnesstrainer und eben Erzieher.

Diese Personengruppe ist Rentenversicherungspflichtig, wenn kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

2. Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege

Unter dieser Personengruppe werden z.B. Krankenpfleger und Krankenschweseter, Altenpfleger, Physiotherapeuten, Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten und Kinderpflegepersonen.

Auch hier besteht Rentenversicherungspflicht, wenn kein sozialversicherungspflcihtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

3.  Hebammen und Entbindungspfleger

Im Gegensatz zu den vorhergehenden Gruppen sind Hebammen und Entbindungshelfer auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

4. Künstler und Publizisten

Künstler, die in der Künstlersozialkasse rentenversichert sind oder mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sind unter gewissen weiteren Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreit.  Bei der unten genannten Geringfügigkeitsgrenze gilt für Künstler ein Jahreshöchstbetrag von 3.900 €.  Übersteigen die EInnahmen diesen Betrag nicht, besteht keine Versicherungspflicht.

5. Hausgewerbetreibende

6. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind

Handwerker, die 216 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen

7. Selbstständige mit 1 Auftraggeber

Es besteht eine Rentenversicherungspflicht, sofern keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Für alle o.g. Gruppen gilt:

Wird nur eine geringfügige Tätigkeit gem. § 8 (3) SGB IV ausgeübt besteht keine Rentenversicherungspflicht.  eine geringfügige Tätigkeit ist gegeben, wenn das Arbeitsentgelt 400 € im Monat nicht übersteigt.

Sicherheit bzgl. der Versicherungspflicht bzw. -freiheit gibt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.

Die Kosten für dieses Verfahren sind steuerlich abzugsfähig!

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dachintegrierte Photovoltaikanlagen

Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 05.08.2010 sind, entgegen der bisherigen Auffassung der Verwaltung, Dachzielgel mit eingebauten Photovoltaikmodulen keine unselbstständigen Gebäudeteile, sondern selbstständige vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter.

Der steuerliche Vorteil für Sie liegt darin, dass die Photovoltaikanlage auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben werden kann. Wäre die Anlage dem Gebäude zuzuordnen, so wäre der Abschreibungszeitraum 50 Jahre! Allerdings erfolgt eine Trennung von Dachkonstruktion und Photovoltaikmodul. Die Dachkonstruktion bleibt Gebäudebestandteil und ist analog der Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Weitere steuerliche Informationen können Sie in meiner Zusammenfassung “Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach” nachlesen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat auf seiner Seite auch einige hilfreiche Informationen für Betreiber von Photovoltaikanlagen bereitgestellt.

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Kosten für Golfturnier nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nach einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 20.05.2009 sind die Kosten für ein Golfturnier nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gem. § 4 (1) S1 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Jagd und Fischerei, Segel- und Motoyachten so wie für ähnliche Zwecke und die damit in Zusammenhang stehenden Bewirtungskosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Unter ähnlichen Aufwendungen sieht der BFH insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation. Die OFD ist der Ansicht, dass auch der Golfsport und die damit in Zusammenhang stehende Veranstaltungen unter das Abzugsverbot fallen, da er ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation bietet wie etwa der Segel-, Reit- oder Flugsport.

Nach meiner Ansicht steht bei einem Golfturnier die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen klar im Vordergrund. Es handelt sich also um eine reine Werbe- bzw. Sponsoringmaßnahme, die auch steuerlich Berücksichtigung finden sollte. Bleibt zu hoffen, dass alsbald ein derartiger Fall vor dem BFH verhandelt wird.

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Kosten für die Statusfeststellung

Sind Selbstständige nur für einen Auftraggeber tätig, oder bestehen Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen, ist oft nicht klar ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. In diesem Fall empfiehlt es sich bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, um Rechtssicherheit zu erhalten. Beauftragt man für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, so wird es oft schnell teuer. Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 06.05.2010, IV R 25/09 erfreulicherweise entschieden, dass die Kosten für das Verfahren nach §7a IV SGB als Werbungskosten abzugsfähig sind, da sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.

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Fragen und Antworten zum häuslichen Arbeitszimmer

Auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzgl. steuerlicher Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers hat das Bundesfinanzministerium mit einem Fragen-Antworten-Katalog auf seiner Homepage reagiert.  Sie finden die Fragen und Antworten auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

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