Einführung der E-Bilanz wird verschoben

Ursprünglich sollten Unternehmen bereits ab 2011 verpflichtet werden, für nach dem 31.12.2010 beginnende Wirtschaftsjahre die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen in elektronischer Form an die Finanzämter zu übermitteln. Da sich nun gezeigt hat, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen noch nicht vollständig vorhanden sind, will das Bundesfinanzministerium die Pflicht zur Abgabe der sogenannten E-Bilanz sowie der E-Gewinn- und Verlustrechnung um ein Jahr verschieben.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine reibungslose Übermittlung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen geschaffen werden können.

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Reinigung von Berufskleidung

Die Kosten für die Reinigung von Berufskleidung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn es um die Reinigung typischer Berufskleidung geht. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28.09.2010 (Az: 2 K 1638/09) klargestellt.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine angestellte Hauswirtschafterin, die Aufwendungen für die Reinigung ihrer Berufskleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder) in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte lediglich einen Teil der Kosten an, da nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder von typischer Berufskleidung ausgegangen werden könne. Zu Recht, wie die Finanzrichter entschieden. Denn grundsätzlich seien Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung nicht abzugsfähig, da es sich hierbei um Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Eine Ausnahme gelte lediglich für typische Berufskleidung. Im konkreten Fall gehörten die in „normalen“ Geschäften erworbenen Socken und die Hose nicht dazu, da sie üblicherweise von jedermann getragen werden können.

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Abzug von Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung steuermindernd zu berücksichtigen.Dies galt bisher allerdings nur für die Steuern, die an eine anerkannte inländische Religionsgemeinschaft gezahlt wurden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Erlass vom 16.11.2010 mitgeteilt, dass ab sofort auch Kirchensteuerzahlungen an andere Religionsgemeinschaften abzugsfähig sind. Voraussetzung ist, dass die Kirche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen ist und als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen wäre (wenn sie in Deutschland ansässig wäre). Die konkret hierunter fallenden Religionsgemeinschaften führt das BMF in der Anlage zu seinem Schreiben auf. Hier finden sich zurzeit Kirchen in zwei Ländern: Zum einen die evangelisch-lutherische Staatskirche Dänemarks, zum anderen die evangelisch-lutherische und orthodoxe Staatskirche Finnlands. Es ist davon auszugehen, dass die Liste nach und nach um weitere Religionsgemeinschaften erweitert wird.

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Tabak wird teurer

Rauchen in Deutschland wird ab dem nächsten Jahr teurer: Erstmals ab Mai 2011 und danach jedes weitere Jahr bis 2015 wird die Tabaksteuer für Zigaretten und Feinschnitt schrittweise angehoben.
Eine Packung mit 19 Zigaretten wird damit pro Jahr um 4 bis 8 Cent teurer. Feinschnitt mit 40 Gramm wird sich um 12 bis 14 Cent verteuern. Da zudem eine Mindeststeuer eingeführt wird, ergibt sich eine einmalige zusätzliche Preiserhöhung von 45 Cent je Packung Feinschnitt. Die Preise für sogenannte ECO-Zigarillos (Packung mit 17 Stück) werden sich in einem ersten Schritt um 40 und in einem zweiten Schritt um 15 Cent erhöhen. Hintergrund der Steuererhöhung ist die Schließung einer Finanzierungslücke im “Sparpaket”, die durch den weniger starken Subventionsabbau bei der Ökosteuer für Unternehmen entstanden war.

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Schärfere Regeln für die Selbstanzeige

Die Voraussetzungen, unter denen reuige Steuersünder Straffreiheit erlangen können, sollen verschärft werden. Ein entsprechendes Gesetz hat die Bundesregierung kürzlich auf den Weg gebracht. Der Entwurf für das „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ sieht vor, dass nur derjenige Straffreiheit erlangt, der alle infrage kommenden Hinterziehungssachverhalte, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind, vollständig und zutreffend nacherklärt. Damit werden sog. Teilselbstanzeigen, die sich lediglich auf bestimmte Steuerquellen, z.B. in bestimmten Ländern oder auf bestimmte Steuergestaltungen beziehen, nicht mehr mit Straffreiheit honoriert. Auch soll künftig eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch dann möglich sein, wenn gegenüber dem Betroffenen noch keine Betriebsprüfung angekündigt worden ist – somit wird der letztmögliche Zeitpunkt für eine Selbstanzeige vorverlegt. Denn zurzeit ist eine Selbstanzeige noch bei Erscheinen des Betriebsprüfers möglich.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundestages, die als sicher gilt. Es wird voraussichtlich im ersten Quartal 2011 in Kraft treten.

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Seeling Modell läuft aus !

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird der § 15 UStG um den Absatz 1b erweitert. Nach dieser neuen Vorschrift ist nur noch der Teil der Vorsteuer abzugsfähig, der auf die Verwendung des Grundstückes für Zwecke des Unternehmens entfällt. Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke im vollen Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen, bleibt davon unberührt.

Folgerichtig unterliegt die nichtunternehmerische Verwendung auch nicht mehr der unentgeltlichen Wertabgabebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Die Änderungen sollen nicht auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die aufgrund eines vor dem 1. 1. 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. 1. 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird bzw. bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, in dem die Bauunterlagen eingereicht worden sind (§ 27 Abs. 16 UStG-E).

Wer also noch von den s.g. Seeling Grundsätzen profitieren will muss sich beeilen!!

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Umsatzsteuer Anwendungserlass

Die Umsatzsteuer Richtlinien 2008 wurden mit Wirkung zum 1.11.2010 aufgehoben. An die Stelle der Umsatzsteuer-Richtlinien tritt nun der neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass (BMF, Schreiben v. 1.10.2010 – IV D 3 – S 7015/10/10002). Der Anwendungserlass mit gerade mal 607 Seiten ist hier abrufbar!

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Erstattungszinsen doch wieder steuerpflichtig!!

In meinem Beitrag vom 23.September 2010 habe ich auf das BFH Urteil hingewiesen, nach dem Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, sofern die Steuer nicht nach § 12 EStG abzugsfähig ist.

Dem möchte das Bundesfinanzministerium entgegentreten und eine gesetzliche Neuregelung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 schaffen. Das BMF schlägt vor, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wie folgt zu erweitern: „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1“. Wird dem Jahressteuergesetz in der letzten Lesung am 29.10.2010 zugestimmt sind die Erstattungszinsen zukünftig wieder zu versteuern.

Das BFH Urteil wurde mit einem Nichtanwendungserlass belegt!

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2010 letzte Papier-Lohnsteuerkarte

Für das Jahr 2011 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Die Karte für 2010 gilt einfach im Jahr 2011 weiter, bis 2012 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wird.

Bleiben Lohnsteuerklasse, Kinder oder eingetragene Freibeträge gleich, muss der Arbeitnehmer nichts veranlassen. Ändern sich allerdings die Verhältnisse so muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden (Steuerklasse, Trennung in 2010, Kinder). Ändern sich die Freibeträge, so muss der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt zwar nicht mitteilen, ich rate aber auf jeden Fall dazu! Andernfalls muss mit einer Nachzahlung von Einkommenstueer für das Jahr 2011 gerechnet werden.

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Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

Der BFH hat seine frührere Rechtsprechung geändert und führt in seinem Urteil vom 15.06.2010 aus, dass Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen sind.

Erstattungszinsen vom Finanzamt müssen daher nicht mehr in der Anlage KAP angegeben werden, sofern die den Zinsen zu Grunde liegende Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden darf. Hierbei handelt es sich insbesondere um Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern.

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