häusliches Arbeitszimmer

Sicher kennen Sie schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der letzten Juliwoche. Die derzeit gültige Rechtslage bzgl. Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist verfassungswidrig. Eine für den Steuerbürger erfreuliche Entscheidung, aber was bedeutet das für den Einzelnen, für wen ist diese Entscheidung relevant und was ist jetzt zu tun?

Es profitieren Bürger, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und bei denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den wesentlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Hierzu zählen z.B. Lehrer und Außendienstmitarbeiter.

Bis eine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen wird, ergehen die Einkommensteuerbescheide ab 2007 vorläufig. Die Kosten für das Arbeitszimmer sollten auf jeden Fall als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die vorläufigen Steuerbescheide werden nach Ergehen der gesetzlichen Neuregelung von Amts wegen geändert.

Folgende Kosten können als Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden:

  • Anteilige Miete (bei gemieteten Immobilien)
  • Abschreibungsbetrag der Anschaffungskosten des Gebäudes (bei eigenen Immobilien)
  • Nebenkosten, wie Heizung, Strom, Wasser, Grundsteuer, Hausverwaltung u.ä.
  • Kosten für Reinigung
  • Instandhaltungsarbeiten
  • Einrichtung

Sprechen Sie Ihren Steuerberater auf die neue Rechtsprechung an, er berät Sie gerne zu diesem Thema und hilft Ihnen die Kosten geltend zu machen.

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2 Antworten auf häusliches Arbeitszimmer

  1. Sandro sagt:

    Der ewige Kampf um das Arbeitszimmer. Ich bin ja schon gespannt, wie das neue Gesetz aussehen wird. Eine Abzugsbeschränkung auf 1250 EUR wie vor 2007 wird es wohl auf jeden Fall geben…Das ist ja nicht verfassungswidrig!

  2. Pingback: Georg Norberg's Gitarrenblog

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