In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 3 K 2635/08) entschieden, dass überhöhte Entfernungsangaben bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Steuerhinterziehung gewertet werden können. Dem Finanzamt kann zudem nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.
In dem Urteil hatte eine Steuerpflichtige eine neue Arbeitsstelle angenommen, die wesentlich näher an ihrem Wohnort lag, als die Vorherige. Bei den Angaben in der Anlage N wurde jedoch die Kilometerangabe zwischen Wohnung und Betrieb nicht geändert und die größere Entfernungsstrecke wurde somit angesetzt.
Nicht nur, damit das Finanzamt die längeren Verjährungsfristen nutzen kann, haben die Finanzbeamten eine Steuerhinterziehung angenommen. Das Argument der Klägerin, dem Finanzamt hätte die falsche Kilometerangabe auffallen müssen, überzeugte hingegen das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz nicht. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter habe es die Steuerpflichtige für möglich gehalten, dass sie mit falschen Angaben zu einer höheren Steuerersparnis kommt. Daher wurde in dem Fall der Tatbestand der Steuerhinterziehung für einschlägig erklärt.
Hinweis: Insgesamt sollte man sich dessen bewusst sein, wenn man die Kilometerangabe im überzogenen Maße großzügig angibt.
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