Entzug der Gaststättenkonzession wegen Steuerschulden
Einem Gastwirt kann die erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen werden, wenn er seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt (VG Mainz, Beschluss vom 26.01.2011 – 6 L 18/11.MZ).
Der betroffene Gastwirt ist Betreiber eines Imbisses in der Innenstadt von Mainz. Das Finanzamt regte bei der Stadt Mainz den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis an. Begründet wurde dies damit, dass der Gastwirt seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Nach Auskunft des Finanzamtes schuldete der Gastwirt einen fünfstelligen Steuerbetrag. Er hätte sowohl Steuervoranmeldungen als auch Steuererklärungen nicht vorgelegt. Die Stadt Mainz widerrief daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gaststättenerlaubnis.
Beim Verwaltungsgericht (VG) Mainz erhob der Gastwirt Widerspruch gegen die Maßnahmen der Stadt und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Hierzu erklärte er, dass er zwischenzeitlich fehlende Steuererklärungen erstellt habe, wobei er auf deren Grundlage von einer weitaus geringeren Steuerschuld ausgehe. Des Weiteren kündigte er an, dass er in der nächsten Zeit einen höheren Betrag an das Finanzamt zahlen und auch damit seinen Zahlungsrückstand vermindern werde.
Das VG lehnte den Antrag des Gastwirts ab. Nach Ansicht der Richter ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtmäßig, da es dem Gastwirt an der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit mangele. Die Tatsache, dass er erhebliche Steuerschulden habe, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle, belege die fehlende Zuverlässigkeit für den Betrieb einer Gaststätte. Durch dieses Verhalten habe der Gastwirt die Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschädigt. Denn der Staat sei zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den pünktlichen Eingang der Steuern angewiesen.
Des Weiteren verwiesen die Richter auch auf einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil, den sich der Gastwirt gegenüber denjenigen seiner Konkurrenten verschafft habe, die ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Bei diesen Betrachtungen komme es weder auf die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch auf die Frage des Verschuldens an, so das Gericht. Der Zuverlässigkeitsmangel werde zudem nicht dadurch beseitigt, dass der Gastwirt in der Zwischenzeit Steuererklärungen erstellt hat. Er habe kein überzeugendes Konzept zur Wiederherstellung seiner dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgelegt.
(VG Mainz, 26.01.2011 – 6 L 18/11.MZ)