Impressumpflicht bei Facebook Fanseiten

Wahrscheinlich sind Ihnen Meldungen über eine Abmahnwelle wegen Impressumfehlern auf Facebook Fanseiten bereits zu Ohren gekommen und mein Hinweis ist Ihnen nicht neu. Trotzdem möchte ich Ihnen sicherheitshalber hier nochmal vorschlagen die Impressumangaben auf Ihrer Fanseite zu überprüfen. Einen interessanten und hilfreichen Artikel hat RA Thomas Schwenke auf allfacebook.de dazu verfasst auf den ich Sie an dieser Stelle gerne verweisen möchte!

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Achtung bei “Spielbankgewinnen”

In vergangenen Zeiten war es ein oft gehörter Rat an Stammtischen: Wer gegenüber dem Finanzamt zu erklären hat, woher er denn das viele Geld habe, sollte einfach angeben, er habe einen glücklichen und erfolgreichen Tag in der Spielbank oder einem Kasino gehabt und dort erhebliche Gewinne vom Spieltisch mit nach Hause nehmen können. Mit dieser Aussage sollte der Finanzbeamte überzeugt werden, dass das Geld definitiv legal erworben ist, und nicht etwa aus dubiosen Schwarzgeldgeschäften stammt.
Schon seit einigen Jahren ist es jedoch mit dieser fadenscheinigen Erklärung nicht ganz so einfach. Der Grund: Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinne aus schweren Straftaten von 2008, kurz Geldwäschegesetz (GWG), müssen Spielbanken wegen der Regelung in § 3 Absatz 1 GWG ihren Vertragspartner identifizieren.
Um es auf den Punkt zu bringen: Wer in eine Spielbank will, muss seinen Personalausweis oder seinen Reisepass vorzeigen, und dieser wird auch registriert. In der Folge können die Finanzämter exakt ermitteln, ob ein Steuerpflichtiger an dem angegebenen Tag auch tatsächlich in der Spielbank war oder dies eine vorgeschobene Behauptung ist, um den unerklärlichen Geldzuwachs zu legalisieren.
Der weiterentwickelte Stammtischrat lautete daraufhin: Man solle halt von Zeit zu Zeit in die Spielbank gehen, damit das Finanzamt im Falle einer Prüfung auch auf entsprechende Besuche im Kasino stößt, und so eine Erklärung für das vorhandene Vermögen gegeben werden kann. Man muss ja nicht spielen, eine Cola an der Bar reiche ja aus, damit der Name als Spielbankbesucher registriert wird. Dies mag zwar sein, doch ist dieser schon immer recht wagemutigen Schutzbehauptung nun endgültig ein Ende gesetzt.
Aufgrund einer Neuregelung in § 3 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes besteht nun für Spielbanken die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im Wert von 2.000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen. Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden der Spielbank bereits beim Betreten identifiziert werden, sofern vom Betreiber der Spielbank zusätzlich sichergestellt wird, dass jede Transaktionen im Wert von 2.000 EUR oder mehr im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken und/ oder Jetons den jeweiligen Kunden zugeordnet werden kann.
Unter dem Strich können die Finanzbeamten so nicht nur ermitteln, wer wann in einem Spielcasino war, sondern können auch alle Transaktionen ab 2.000 EUR den jeweiligen Steuerpflichtigen zuordnen. Der Schutzbehauptung, entsprechend höhere Geldzuwächse stammen aus Spielbankgewinnen, ist damit der Boden entzogen.
Hinweis: Der gläserne Steuerbürger lässt grüßen!

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Sämtliche Gartenarbeiten werden nun gefördert

Im Rahmen der Privatsteuererklärungen ist die Frage rund um die haushaltsnahe Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistung von enormer Bedeutung. Nicht zuletzt die zahlreichen Gerichtsverfahren und Urteile zeigen, dass die Regelung in der Praxis jedoch schwierig zu handhaben ist.
Zum Hintergrund: Sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch haushaltsnahe Handwerkerleistung werden im Rahmen einer Steuerermäßigung gefördert. Grund dieser steuerlichen Förderung ist dabei die erhoffte Verhinderung von Schwarzarbeit.
Zur Höhe der Förderung: Bei den haushaltsnahen Tätigkeiten können dabei bis zu 20 % der Dienstleistungs- bzw. Arbeitskosten (ausgenommen sind immer Materialkosten) begünstigt werden. Die haushaltsnahen Dienstleistungen haben dabei einen Höchstbetrag von 4.000 EUR, während haushaltsnahe Handwerkerleistung hingegen nur bis höchstens 1.200 EUR von der Steuerschuld abgezogen werden können.
An sich scheint es sich dabei um eine ganz einfache Regelung zu handeln. Das aktuell entschiedene Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzhof in München zeigt jedoch, dass es in der Praxis zu ungeahnten Problemen kommen kann. Im aktuell entschiedenen Einzelfall hatte ein Steuerpflichtiger seinen Garten neu gestalten lassen und insbesondere auch eine, zuvor nicht vorhandene, Stützmauer zum Nachbarn errichten lassen.
Unabhängig von der Differenzierung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistung stellte sich der Fiskus zunächst einmal auf den Standpunkt, dass Aufwendungen, die zu Herstellungskosten führen, überhaupt nicht unter die Steuerermäßigung der haushaltsnahen Förderung fallen können. Diese Meinung ist dabei nicht neu, sondern bereits im maßgeblichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2007 enthalten. Eine gesetzliche Verankerung dafür ist jedoch nicht existent.
Mit Urteil vom 13.07.2011 (Az: VI R 61/10) stellen sich die obersten Finanzrichter der Republik nun jedoch gegen diese Verwaltungsauffassung. Ganz klar differenzieren die Richter des Bundesfinanzhofes, dass auch Herstellungskosten in einem bestehenden Haushalt nach dem Gesetzeswortlaut unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder haushaltsnahe Handwerkerleistungen fallen.
Lediglich Aufwendungen für Arbeiten, die erst zur Errichtung eines Haushaltes führen, können nicht zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer beitragen. Im abgeurteilten Verfahren bestand jedoch der Haushalt schon seit geraumer Zeit, und lediglich der Garten wurde vollkommen neu gestaltet. Nach Meinung der Richter ist daher die Steuerermäßigung zu gewähren. Sofern allerdings die Neugestaltung des Gartens im Zusammenhang mit dem Neubau der Immobilie bzw. der Errichtung eines neuen Haushalts gestanden hätte, wären die Aufwendungen nicht förderungswürdig.
Nachdem das Gericht nun bereits geklärt hatte, dass die Steuerermäßigung auch für Herstellungskosten im Rahmen eines schon bestehenden Haushaltes eingestrichen werden kann, stellte sich noch die weitere Frage, welche Steuerermäßigung im Detail gewährt wird. Handelt es sich bei der Neugestaltung des Gartens um Pflanz- und Erdarbeiten sowie den Neubau einer Stützmauer zum Nachbarn um haushaltsnahe Dienstleistungen oder vielmehr um eine haushaltsnahe Handwerkerleistung? Wie oben bereits gesehen, ist die Frage im Hinblick auf den Höchstbetrag von enormer Bedeutung.
In dem zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes haben die Richter auch zu dieser Frage Stellung genommen. Diesmal schließen sie sich jedoch der Meinung des ebenfalls oben zitierten Schreibens des Bundesfinanzministeriums an.
Danach gilt: In den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen nur die normalen Pflegearbeiten des Gartens. Beispielhaft sind hier das Rasenmähen, das Heckeschneiden oder das Unkrautjäten zu nennen.
Maßnahmen der Gartengestaltung oder auch Errichtung von Stützmauern zum Nachbarn gehören jedoch in den Bereich der haushaltsnahen Handwerkerleistung. Es muss also insoweit immer hinsichtlich der genauen Tätigkeit differenziert werden, was in der Praxis auch einige Schwierigkeiten bedeuten wird, jedoch auch zu einer höheren Steuerermäßigung führen kann.
Tipp: Für die Praxis von enorm positiver Bedeutung ist jedoch die Entscheidung, dass auch Herstellungskosten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen oder auch der haushaltsnahen Handwerkerleistungen förderungswürdig sind. Diese Entscheidung ist indes nicht nur auf die Neuanlage eines Gartens beschränkt. Vielmehr sind jegliche Maßnahmen und Aufwendungen einzubeziehen, die in der steuerrechtlichen Definition zu Herstellungskosten führen. Dies ist insbesondere die Schaffung oder Erweiterung der bisherigen Nutzfläche einer Immobilie. Unter dem Strich ist daher zukünftig der Ausbau eines Dachbodens oder der Anbau einer Garage eine förderungswürdige Steuerermäßigung im Rahmen der Vorschrift. Es gilt lediglich zu beachten, dass der dazugehörige Haushalt schon besteht und es sich insoweit nicht um eine Neueinrichtung des Haushaltes handelt.
Hinweis: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist in den oben genannten Punkten sehr eindeutig. Fraglich ist derzeit noch, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes reagiert. Bis auf weiteres sollte jedoch für sämtliche Herstellungskosten im Zusammenhang mit einem bestehenden Haushalt die Steuerermäßigung eingefordert werden.

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Neues zu den Kosten für die erstmalige Berufsausbildung

Lange wurde zu diesem Thema gestritten. Erst mit verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhof vom 28.07.2011 (Az: VI R 7/10, VI R 3810, VI R 15/11, VI R 5/10 und VI R 8/09) räumte der Sechste Senat des obersten deutschen Finanzgerichtes mit der Problematik auf. Grundlegender Tenor der verschiedenen Urteile: Auch Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung, beispielsweise ein Hochschulstudium, können als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt werden.
Warum ist diese Einordnung der Aufwendungen bei den vorab entstandenen Werbungskosten so wichtig? Ganz einfach. Der Fiskus möchte Berufsausbildungskosten nur im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt wissen.
Der Sonderausgabenabzug hat jedoch zwei ganz eklatante Nachteile:
1. Ist der Abzug ist hier (bisher) auf 4.000 EUR begrenzt. Mit Aufwendungen für Fachliteratur, Studiengebühr und sonstigen Ausbildungskosten wird daher der Höchstbetrag in den meisten Fällen recht schnell erreicht sein, weshalb auf der anderen Seite auch ein ganzer Batzen von Aufwendungen für die Berufsausbildung unter dem Tisch fällt.
2. Der Sonderausgabenabzug richtet sich nach dem Geldflussprinzip. Dies bedeutet: Nur im Jahr der Verausgabung können die Berufsausbildungskosten steuerlich anerkannt werden. Wenn in diesem Jahr aufgrund der Berufsausbildung und des damit verbunden Nichtvorhandensein von Einnahmen keine Steuer anfällt, geht auch der begrenzte Sonderausgabenabzug bis zu 4.000 Euro vollends ins Leere.
Bei den vorweggenommenen Werbungskosten sind diese Nachteile nicht bzw. nicht in diesem Maße gegeben. Zum einen können die Werbungskosten unbegrenzt geltend gemacht werden, und zum anderen können Beträge, die sich mangels Einkünften während der Berufsausbildung nicht steuerlich auswirken, in Folgejahre vorgetragen werden. Sofern schließendlich irgendwann Einkünfte erzielt werden, setzt die steuermindernde Wirkung ein.
Klar, dass dem Fiskus eine solche hohe steuermindernde Wirkung in Anbetracht der leeren Haushaltskassen nicht in den Kram passt. Immerhin rechnet man in diesem Bereich mit einer Zahl von rund einer Milliarden Euro. Dennoch waren die Urteile des höchstrichterlichen Finanzgerichtes an Klarheit nicht zu überbieten. Die Folge ist daher ein sogenanntes Nichtanwendungsgesetz. Immer dann, wenn der Fiskus für ihn negative Rechtsprechung eliminieren will, ändert er einfach das Gesetz. So auch aktuell mit dem Gesetzesvorstoß unter dem klangvollen Namen „Betreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz“.
Bereits Ende Oktober ist dieses Gesetz im Bundestag beschlossen worden. Es regelt, dass Berufsausbildungskosten nicht als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug gebracht werden können. Als kleines Bonbon wird dafür der Höchstbetrag des bisherigen Sonderausgabenabzugs von 4.000 EUR auf 6.000 EUR erhöht.
Die Unverschämtheit daran: Die gesetzliche Neuregelung soll rückwirkend ab 2004 gelten. Wohlgemerkt sollen nur die Abzugsmöglichkeit als Sonderausgaben und das Verbot des Abzuges als vorweggenommene Werbungskosten ab 2004 gelten. Die Erhöhung des maßgeblichen Sonderausgabenhöchstbetrages hingegen soll erst ab 2012 in Kraft treten.
Tipp: Es ist insgesamt sehr fraglich, ob diese gesetzliche Neuregelung den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien Rechnung trägt oder ob es nicht lediglich eine Frage der Zeit ist, bis das Bundesverfassungsgericht diese Neuregelung kassiert. Zum einen ist die Rückwirkung arg bedenklich, und zum anderen haben bereits die Richter in den oben zitierten Verfahren Bedenken geäußert, ob die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten überhaupt in Einklang mit dem verfassungsrechtlich festgezurrten Leistungsfähigkeitsprinzip zu bringen ist. Alles in allem scheint es daher nur eine Frage der Zeit zu sein, bis neue Verfahren in dieser Thematik bei den Gerichten vorstellig werden. Betroffene sollten daher den eigenen Steuerfall offen halten.

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Kosten für Erstausbildung / Studium abzugsfähig !

Die Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss sind voll als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind.

Bisherige Rechtslage:
Die Kosten für ein erstmaliges Hochschulstudium oder die Berufsausbildung sind nach § 12 (1) Nr. 5 EStG dem privaten Bereich zuzuordnen und nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 (1) Nr. 7 EStG bis 4.000 € im Jahr zu berücksichtigen.

In den Genuss des Sonderausgabenabzugs kamen aber nur Studenten, die auch entsprechende Einnahmen in den jeweiligen Jahren generierten. Ein Verlustvortrag kann durch Sonderausgaben nicht entstehen.

Neueste Rechtsprechung des BFH:
Die Kosten für ein Studium oder die Berufsausbildung sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine konkrete Veranlassung durch den späteren Beruf dargelegt wird. Dies ist insbesondere bei Ärzten, Zahnärzten und Pharmazeuten unproblematisch, wenn nach dem Studium die Approbation erfolgt. Doch auch andere Berufsgruppen können diesen Nachweis führen.

Dies hat der BFH in seinen jetzt veröffentlichten Urteilen vom 28.07.2011 (Az: VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden.

Durch die Feststellung der Verluste und deren Vortrag kann in späteren Jahren der Verlust vom Einkommen abgezogen werden und damit eine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden.

Folgende Kosten können abzugsfähig sein:
• Studiengebühren
• Fahrtkosten
• Fachliteratur
• doppelte Haushaltsführung (wenn eine Wohnung am Heimatort vorhanden ist und beibehalten wird)
• PC / Laptop
• Bürobedarf
• sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Erstausbildung / Studium

Was ist zu tun:
Auch für die Vergangenheit kann bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung der Antrag auf die Feststellung der Verluste beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

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Versendung von Fragebögen vor Beginn der Betriebsprüfung

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist in seiner Pressemitteilung vom 23.06.2011 darauf hin, dass immer mehr Finanzämter zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung Fragebögen an die zu prüfenden Unternehmen versenden.

Überwiegend betroffen sei derzeit das Friseurhandwerk. Der BdSt rät dazu, die Beantwortung dieses Fragebogens sehr gewissenhaft und vorsichtig durchzuführen, da er die Grundlage für Nachkalkulationen und (Hinzu)schätzungen der Betriebsprüfer bilde. Obwohl der Fragebogen einen Prüfungszeitraum angebe und eine Überschrift mit dem Zusatz “… zur Überprüfung der Erlöse” trage, sei vielen Betroffenen die Tragweite ihrer hierin gemachten Angaben nicht bewusst. Die Angaben seien die Grundlage des Betriebsprüfers zur Prüfung der Plausibilität zwischen Ausgaben und erzielten Erlösen. Würden die Erklärungen darin z.B. zum Verbrauch oder zur benötigten Arbeitszeit zu sehr von der Realität abweichen, passe das daraus resultierende Ergebnis nicht zu dem in der Steuererklärung erklärten Ergebnis. In der Konsequenz werde dann die Höhe des Gewinnes/Verlustes vom Prüfer neu geschätzt und es komme regelmäßig zu Steuernachzahlungen.
Der Fragebogen stellt laut BdSt sehr detaillierte Fragen und schon geringe Abweichungen bei bestimmten Angaben könnten bei der Vielzahl von bedienten Kunden ganz erhebliche Auswirkungen auf das überprüfte Betriebsergebnis haben. Am Beispiel des Friseurhandwerks wird aufgezeigt, dass bereits die zweite Frage: “Anteil der Kunden in Prozent? Damen/Herren/Kinder” ein Risiko im Falle ungenauer Angaben birge. Die benötigte Arbeitszeit sei regelmäßig bei Frauen am längsten und die Menge an benötigten Haarprodukten dürfe bei Kindern wohl am geringsten sein. Eine zu ungenaue Angabe an dieser Stelle könne demnach maßgeblich für alle weiteren Fehlkalkulationen sein. Aber auch weitere Fragen würden ausreichend Potenzial bieten, um bei der Nachkalkulation vom tatsächlichen Ergebnis abzuweichen.

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Falsche Kilometerangabe kann Steuerhinterziehung sein!

In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 3 K 2635/08) entschieden, dass überhöhte Entfernungsangaben bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Steuerhinterziehung gewertet werden können. Dem Finanzamt kann zudem nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.
In dem Urteil hatte eine Steuerpflichtige eine neue Arbeitsstelle angenommen, die wesentlich näher an ihrem Wohnort lag, als die Vorherige. Bei den Angaben in der Anlage N wurde jedoch die Kilometerangabe zwischen Wohnung und Betrieb nicht geändert und die größere Entfernungsstrecke wurde somit angesetzt.
Nicht nur, damit das Finanzamt die längeren Verjährungsfristen nutzen kann, haben die Finanzbeamten eine Steuerhinterziehung angenommen. Das Argument der Klägerin, dem Finanzamt hätte die falsche Kilometerangabe auffallen müssen, überzeugte hingegen das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz nicht. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter habe es die Steuerpflichtige für möglich gehalten, dass sie mit falschen Angaben zu einer höheren Steuerersparnis kommt. Daher wurde in dem Fall der Tatbestand der Steuerhinterziehung für einschlägig erklärt.
Hinweis: Insgesamt sollte man sich dessen bewusst sein, wenn man die Kilometerangabe im überzogenen Maße großzügig angibt.

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Entzug der Gaststättenerlaubnis bei Steuerschulden

Entzug der Gaststättenkonzession wegen Steuerschulden

Einem Gastwirt kann die erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen werden, wenn er seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt (VG Mainz, Beschluss vom 26.01.2011 – 6 L 18/11.MZ).

Der betroffene Gastwirt ist Betreiber eines Imbisses in der Innenstadt von Mainz. Das Finanzamt regte bei der Stadt Mainz den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis an. Begründet wurde dies damit, dass der Gastwirt seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Nach Auskunft des Finanzamtes schuldete der Gastwirt einen fünfstelligen Steuerbetrag. Er hätte sowohl Steuervoranmeldungen als auch Steuererklärungen nicht vorgelegt. Die Stadt Mainz widerrief daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gaststättenerlaubnis.
Beim Verwaltungsgericht (VG) Mainz erhob der Gastwirt Widerspruch gegen die Maßnahmen der Stadt und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Hierzu erklärte er, dass er zwischenzeitlich fehlende Steuererklärungen erstellt habe, wobei er auf deren Grundlage von einer weitaus geringeren Steuerschuld ausgehe. Des Weiteren kündigte er an, dass er in der nächsten Zeit einen höheren Betrag an das Finanzamt zahlen und auch damit seinen Zahlungsrückstand vermindern werde.
Das VG lehnte den Antrag des Gastwirts ab. Nach Ansicht der Richter ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtmäßig, da es dem Gastwirt an der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit mangele. Die Tatsache, dass er erhebliche Steuerschulden habe, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle, belege die fehlende Zuverlässigkeit für den Betrieb einer Gaststätte. Durch dieses Verhalten habe der Gastwirt die Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschädigt. Denn der Staat sei zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den pünktlichen Eingang der Steuern angewiesen.
Des Weiteren verwiesen die Richter auch auf einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil, den sich der Gastwirt gegenüber denjenigen seiner Konkurrenten verschafft habe, die ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Bei diesen Betrachtungen komme es weder auf die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch auf die Frage des Verschuldens an, so das Gericht. Der Zuverlässigkeitsmangel werde zudem nicht dadurch beseitigt, dass der Gastwirt in der Zwischenzeit Steuererklärungen erstellt hat. Er habe kein überzeugendes Konzept zur Wiederherstellung seiner dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgelegt.
(VG Mainz, 26.01.2011 – 6 L 18/11.MZ)

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Schulgeldzahlungen

Die steuerliche Anerkennung von Schulgeldzahlungen setzte bisher zwingend voraus, dass Eltern die Zahlungen aus eigener Verpflichtung erbringen, sie demnach Vertragspartner der Schule sind. In der Vergangenheit sind jedoch auch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen das volljährige Kind Vertragspartner der Schule und somit auch zivilrechtlich zahlungsverpflichtet ist. Auch wenn häufig in diesen Fällen das Schulgeld von den Eltern entrichtet wurde, versagte die Finanzverwaltung den Eltern den steuermindernden Sonderausgabenabzug.

Erfreulicherweise wird aufgrund einer aktuellen Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Münster vom 05.11.2010 (Az: akt. Kurzinfo ESt 30/2005) nicht mehr daran festgehalten. Künftig ist es für den Sonderausgabenabzug nicht mehr von Bedeutung, wer Vertragspartner der Schule ist. Der Abzug kann grundsätzlich bei demjenigen erfolgen, der das Schulgeld tatsächlich gezahlt hat.

Somit können Eltern den Sonderausgabenabzug bedenkenlos beantragen, wenn sie Schulgeldzahlungen geleistet haben, Vertragspartner der Schule jedoch das Kind ist.

Hinweis:

Schulgeldzahlungen sind grundsätzlich bis zu 30 % des Schuldgeldes bzw. maximal bis 5.000 EUR im Kalenderjahr steuermindernd einsetzbar.

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Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen

Gerade im Steuerrecht sind an Verträge zwischen Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Der Grund: Das Finanzamt vermutet, dass der ansonsten vorhandene natürliche Interessengegensatz zwischen fremden Vertragspartnern fehlt und der Vertrag nur geschlossen wurde, um Steuern zu sparen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 23.12.2010 (Az: IV C 6-S 2144/07/10004) ausführlich zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen geäußert. Folgende Punkte sind in diesem Zusammenhang zu beachten:

Der Darlehensvertrag muss aus rein zivilrechtlicher Sicht wirksam abgeschlossen worden sein. Ebenso wichtig ist es, dass der Vertrag tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird.

Hervorzuheben ist, dass die Nichtbeachtung eines zivilrechtlichen Formerfordernisses nicht ausnahmslos dazu führt, den Vertrag aus steuerrechtlicher Sicht nicht anzuerkennen. Insoweit liegt lediglich ein Indiz für eine mögliche steuerliche Nichtanerkennung vor. Dennoch sollte darauf geachtet werden, sämtliche zivilrechtlichen Erfordernisse zu beachten, um eventuelle Anerkennungsprobleme des Vertrages von vornherein zu vermeiden.

Zentraler Punkt bei einem Vertrag zwischen Angehörigen ist, dass das im Darlehensvertrag Vereinbarte während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung auch dem entspricht, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines vergleichbaren Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbart hätten. Die Finanzverwaltung will hier als Vergleichsmaßstab die Vertragsgestaltungen heranziehen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.

Aus Sicht des BMF setzt der sog. Fremdvergleich insbesondere voraus, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet wurden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert ist. Ein besonderes Augenmerk wird in diesem Zusammenhang auf die Besicherung des Darlehens zu legen sein. Laut Finanzverwaltung ist eine ausreichende Besicherung nur dann gegeben, wenn bankübliche Sicherheiten hingegeben werden.

Hinweis:

Über die erwähnten Punkte hinaus enthält das Schreiben weitere Einzelheiten, unter denen Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sind (oder auch nicht). Haben Sie innerhalb der Familie Kredite vergeben, kann es sich lohnen, im Zweifel steuerlichen Rat einzuholen, um die Darlehen steuerlich nutzen zu können.

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