Gerade im Steuerrecht sind an Verträge zwischen Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Der Grund: Das Finanzamt vermutet, dass der ansonsten vorhandene natürliche Interessengegensatz zwischen fremden Vertragspartnern fehlt und der Vertrag nur geschlossen wurde, um Steuern zu sparen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 23.12.2010 (Az: IV C 6-S 2144/07/10004) ausführlich zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen geäußert. Folgende Punkte sind in diesem Zusammenhang zu beachten:
Der Darlehensvertrag muss aus rein zivilrechtlicher Sicht wirksam abgeschlossen worden sein. Ebenso wichtig ist es, dass der Vertrag tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird.
Hervorzuheben ist, dass die Nichtbeachtung eines zivilrechtlichen Formerfordernisses nicht ausnahmslos dazu führt, den Vertrag aus steuerrechtlicher Sicht nicht anzuerkennen. Insoweit liegt lediglich ein Indiz für eine mögliche steuerliche Nichtanerkennung vor. Dennoch sollte darauf geachtet werden, sämtliche zivilrechtlichen Erfordernisse zu beachten, um eventuelle Anerkennungsprobleme des Vertrages von vornherein zu vermeiden.
Zentraler Punkt bei einem Vertrag zwischen Angehörigen ist, dass das im Darlehensvertrag Vereinbarte während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung auch dem entspricht, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines vergleichbaren Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbart hätten. Die Finanzverwaltung will hier als Vergleichsmaßstab die Vertragsgestaltungen heranziehen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.
Aus Sicht des BMF setzt der sog. Fremdvergleich insbesondere voraus, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet wurden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert ist. Ein besonderes Augenmerk wird in diesem Zusammenhang auf die Besicherung des Darlehens zu legen sein. Laut Finanzverwaltung ist eine ausreichende Besicherung nur dann gegeben, wenn bankübliche Sicherheiten hingegeben werden.
Hinweis:
Über die erwähnten Punkte hinaus enthält das Schreiben weitere Einzelheiten, unter denen Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sind (oder auch nicht). Haben Sie innerhalb der Familie Kredite vergeben, kann es sich lohnen, im Zweifel steuerlichen Rat einzuholen, um die Darlehen steuerlich nutzen zu können.